Familiennachzug
Der Schutz der Familie ist ein Grundrecht. Geflüchtete, die in beständiger Angst und Sorge um ihre nächsten Familienangehörigen sind, können in ihrem Zufluchtsland nur schwer ein neues Leben aufbauen. Der Familiennachzug wird in der Regel nur Mitgliedern der Kernfamilie gewährt. Das Recht, Ehepartner, Ehepartnerin oder minderjährige, ledige Kinder aus dem Fluchtland nachkommen zu lassen, haben nur Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln.
Generelle Voraussetzungen für den Familiennachzug:
- es liegt kein Ausweisungsgrund vor
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder einer blauen Karte EU
- es ist ausreichender Wohnraum für die Familie vorhanden
- der Lebensunterhalt der Familienangehörigen, inklusive Krankenversicherung, ist aus eigenen Mitteln gesichert
- in bestimmten Konstellationen Nachweis von Deutschkenntnissen
Weitere Informationen zum Thema Familiennachzug zu Deutschen, Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern oder nicht geflüchteten Drittstaatsangehörigen finden sich hier.
Für Geflüchtete gelten beim Familiennachzug besondere Regelungen. Bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen bestehen verringerte Anforderungen. So ist auf die Sicherung des Lebensunterhalts als auch auf den Nachweis von Deutschkenntnissen zu verzichten, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung bei der deutschen Auslandsvertretung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung gestellt wird. In diesem Fall muss auch kein ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden.
Der Familiennachzug kommt grundsätzlich nur für Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder beziehungsweise Eltern von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Frage. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) behalten unbegleitete Minderjährige, die während des Asylverfahrens volljährig und später als Flüchtling anerkannt werden, ihr Recht auf Familienzusammenführung. In der aktuellen deutschen Rechtspraxis wird dieses Urteil meist nicht umgesetzt. Die Minderjährigkeit muss demnach zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familiennachzug vorliegen.
Weiterführende Informationen zur aktuellen Rechtslage in Deutschland sowie zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen bietet die Internetseite des Bundesfachverbandes unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. (BumF).
Ausführliche Informationen über die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen der verschiedenen Konstellationen des Familiennachzugs bieten die Checklisten und Merkblätter des Informationsverbundes Asyl und Migration.
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurde mit dem Asylpaket II bis Juli 2018 ausgesetzt. Zum 1. August 2018 trat mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz eine Neuregelung zum Familiennachzug zu subsidiär Geschützten in Kraft. Demnach konnte monatlich maximal 1000 Familienangehörigen der Familiennachzug aus humanitären Gründen gewährt werden. Ein Anspruch auf Familiennachzug bestand nicht.
Am 24. Juli 2025 ist das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in Kraft getreten. Damit wird der Familiennachzug für Personen mit subsidiärem Schutz bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ausgesetzt. Bereits gestellte Anträge bleiben bis zum Ablauf der Aussetzungsfrist unbearbeitet. Für die Dauer der Aussetzungsfrist sind Neuregistrierungen nicht möglich. Das Auswärtige Amt hat einige wichtige Informationen zu bereits gestellten Anträgen sowie Härtefallregelungen hier zusammengestellt.
Ausführliche Informationen sowie Praxishinweise zum Familiennachzug bieten unter anderem der Informationsverbund Asyl & Migration, das FAQ des UNHCR, die Internetseite des Flüchtlingsrats Thüringen sowie die Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen (12. Dezember 2024).
Detaillierte Informationen sowie hilfreiche Mustervorlagen und Praxistipps für Beratende bietet die Arbeitshilfe Familiennachzug des Deutschen Caritasverbandes e. V. (überarbeitete Neuauflage, Stand November 2021).
Familienzusammenführung im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (ehemals Dublin-III-Verordnung)
Einen Anspruch auf Familiennachzug können Asylsuchende unter bestimmten Voraussetzungen auch während des Asylverfahrens haben. Voraussetzung der Familienzusammenführung nach Deutschland über die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) ist, dass sich alle an der Familienzusammenführung beteiligten Familienangehörigen in einem europäischen Mitgliedstaat beziehungsweise Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island aufhalten. Die AMMVO enthält Regelungen, mit denen die Familieneinheit in einem der betroffenen Staaten hergestellt werden kann.
Deutschland kann nur so lange zuständig werden, wie sich der oder die nachzugswillige Familienangehörige im anderen Mitgliedsstaat noch im Asylverfahren befindet. Der Wunsch auf Familienzusammenführung muss schriftlich gestellt werden.
Den Leitfaden „Handreichung zu Familienzusammenführungen im Rahmen der AMMVO“ (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) für die Beratungspraxis, herausgegeben vom Informationsverbund Asyl zusammen mit der Diakonie, ersetzt die bisherige Handreichung “Familienzusammenführungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung” und unterstützt bei der Familienzusammenführung von Geflüchteten innerhalb Europas.
Thüringer Aufnahmeanordnungen
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