Sichere Herkunftsstaaten
Bei Asylanträgen von Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten besteht die Regelvermutung, dass keine Verfolgungsgefahr vorliegt. Daher werden ihre Asylanträge als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, sofern es nicht Tatsachen oder Beweismittel gibt, welche die Annahme begründen, dass ihnen (abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat) Verfolgung droht (Beschleunigtes Verfahren). Wenn der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird, hat dies verkürzte Rechtsbehelfsfristen zur Folge. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten zudem ein Beschäftigungsverbot.
In Deutschland gelten derzeit folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten: Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Senegal und Serbien.
Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten grundlegend reformiert. Sichere Herkunftsstaaten werden künftig sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene benannt.
Erstmalig gibt es eine unionsweite Liste sicherer Herkunftsstaaten, die durch die EU festgelegt wird. Zudem werden die offiziell als EU-Beitrittskandidaten geltenden Staaten als sichere Herkunftsländer eingestuft. Ausgenommen davon ist die Ukraine. Neben den bereits jetzt in Deutschland bestimmten Staaten werden nun auch Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und die Türkei als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Asylanträge von Personen aus diesen Staaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt.
Weiterführende Informationen bieten unter anderem die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der Informationsverbund Asyl und Migration.
Informationen zu Arbeitsverboten für Menschen mit Duldung aus weiteren „sicheren Herkunftsstaaten“ bietet die Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes.
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